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Fast fünf Jahre nach der Insolvenz der Greensill Bank in Bremen hat die Staatsanwaltschaft der Hansestadt drei frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder angeklagt. Den Männern werde insbesondere Bankrott in besonders schwerem Fall beziehungsweise Beihilfe dazu vorgeworfen, teilte die Behörde am Mittwoch mit. Dazu komme ferner der Vorwurf der unrichtigen Darstellung oder der Beihilfe dazu im Rahmen der unternehmenseigenen Buchführung.
Die Greensill Bank war eine deutsche Tochter der britisch-australischen Finanzbeteiligungsgesellschaft Greensill Capital. Sie rutschte Anfang 2021 gemeinsam mit der Muttergesellschaft in die Insolvenz. Die Bremer Bankentochter diente Greensill zur Kapitalbeschaffung für Investitionen in Beteiligungen, sie warb durch vergleichsweise hohe Zinsen Gelder in Milliardenhöhe ein. Neben Sparern legten bei ihr auch viele Kommunen an.
Angeklagt wurden zwei ehemalige Vorstände der Bank sowie ein früheres Aufsichtsratsmitglied. Hauptbeschuldigte sind die einstigen Manager aus dem Vorstand. Beide hätten "unter bewusster Missachtung und Umgehung bankaufsichtlicher Vorschriften" 2021 die Refinanzierung des Kaufs von Stahlwerken durch einen Geschäftspartner des Mutterkonzerns Greensill Capital sichergestellt, erklärte die Staatsanwaltschaft. Das Geschäft habe seinerzeit einen Gesamtumfang von rund 2,18 Milliarden Euro gehabt.
Außerdem hätten die Beschuldigten das Kreditgeschäft "entgegen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung" in Handelsbüchern sowie im Jahresabschluss 2019 als risikoarmes und bankenrechtlich zulässiges Programm zum Ankauf von Forderungen dargestellt. Die Anklage wurde zum Landgericht Bremen erhoben. Es entscheidet über eine Prozesseröffnung.
Im Fall einer Verurteilung wegen Bankrotts in besonders schwerem Fall können bis zu zehn Jahren Haft drohen. Ein strafrechtlich relevanter Bankrott liegt immer dann vor, wenn im Zuge von Unternehmenskrisen oder Privatinsolvenzen die Gläubiger durch bestimmte Handlungen geschädigt werden, etwa die Verschleierung von Vermögenswerten oder der Abschluss verlustbringender Geschäfte. Ein besonders schwerer Fall liegt laut Gesetz unter anderem dann vor, wenn Täter aus "Gewinnsucht" handeln.
J.P.Estrada--TFWP