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Wegen der Tätigkeit für staatliche russische Energieunternehmen hat der Bund der Steuerzahler gefordert, Altkanzler Gerhard Schröder die Amtsausstattung für dessen Berliner Büro zu entziehen. "Es wäre ein Gebot der Stunde, dass Bundeskanzler (Olaf) Scholz den Büroleiter-Posten und das weitere Büropersonal für Altkanzler Schröder zunächst nicht neu besetzt", sagte Verbandspräsident Reiner Holznagel dem "Handelsblatt" vom Donnerstag. "Alles andere wäre ein falsches Signal."
Die Ausstattung ehemaliger Bundeskanzler ist nicht gesetzlich geregelt. Die Finanzmittel stammen aus dem Etat des Bundeskanzleramts und werden vom Haushaltsausschuss des Bundestags bewilligt. Holznagel sieht deshalb auch das Parlament in der Verantwortung. Es müsse "sich über die formalen Stellengenehmigungen für Schröder beugen und sie neu bewerten", sagte er.
Angesichts der Russland-Geschäfte Schröders verlangte der Steuerzahlerbund-Chef zudem, die Versorgungsregelung für Ex-Kanzler generell auf den Prüfstand zu stellen. "Zu gegebener Zeit müssen lukrative Lobbyisten-Tätigkeiten ehemaliger Regierungschefs ein für alle Mal geklärt werden."
Schröder steht seit Tagen auch aus der eigenen Partei unter Druck, Mandate in Gremien etwa beim russischen Öl-Konzern Rosneft oder bei der mehrheitlich russischen Pipeline-Gesellschaft Nord Stream AG niederzulegen. SPD-Chef Lars Klingbeil hatte am Wochenende erklärt, es sei "überfällig, die geschäftlichen Beziehungen zu (Russlands Präsident Wladimir) Putin zu beenden". Bisher hat Schröder aber nicht reagiert.
Das Thema dürfte am Donnerstag auch den SPD-Parteivorstand beschäftigen, der mit Kanzler Olaf Scholz zu den Folgen des Ukraine-Kriegs tagt. Aus ersten Ortsverbänden kamen in den vergangenen Tagen bereits Anträge auf ein Parteiordnungsverfahren gegen den Ex-Kanzler, das theoretisch bis zum SPD-Ausschluss führen könnte.
Doch diese Verfahren können dauern. Möglich sind daneben laut Parteistatut auch "Sofortmaßnahmen". Hier könnte ein Bezirks- oder der Bundesvorstand "eine schwere Schädigung der Partei" feststellen und "das Ruhen aller oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft für längstens drei Monate anordnen".
S.Palmer--TFWP