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Ein EU-Mitglied darf einen Drittstaatsangehörigen nicht an ein Land außerhalb der Europäischen Union ausliefern, wenn der Betroffene in einem anderen EU-Land wegen der Tat bereits rechtskräftig verurteilt und bestraft wurde. Das Verbot einer Doppelbestrafung gelte auch für Bürger von Drittstaaten, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Freitag in Luxemburg. Es ging um einen Fall aus Deutschland. (Az. C-435/22)
Die Vereinigten Staaten baten Deutschland um die Auslieferung eines Serben, der des Computerbetrugs verdächtigt wird. Genau deswegen hatte der Mann aber bereits eine Strafe in Slowenien verbüßt. Das Oberlandesgericht München bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.
Wenn jemand nämlich bereits in der EU wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt und bestraft oder von der Tat freigesprochen wurde, kann er deshalb nicht noch einmal strafrechtlich verfolgt werden. Dieser Grundsatz steht auch im Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und den USA - allerdings bezieht er sich dort nur auf Menschen, die in Deutschland verurteilt wurden.
Das Abkommen ändere nichts daran, dass Drittstaatsangehörige in solchen Fällen nicht ausgeliefert werden dürften, erklärte der EuGH. Nationale Gerichte dürften Bestimmungen nicht anwenden, die mit dem Doppelbestrafungsverbot nicht vereinbar seien.
Der Grundsatz gelte auch für Staatsbürger aus Nicht-EU-Ländern - und zwar unabhängig davon, ob sie sich rechtmäßig im Schengenraum aufhielten. Eine andere Lösung würde die Grundlagen dieses Raums ohne Binnengrenzen in Frage stellen.
L.Coleman--TFWP