The Fort Worth Press - Jobs nur für Kirchenmitglieder: Karlsruhe stärkt Rechte kirchlicher Arbeitgeber

USD -
AED 3.6725
AFN 64.999721
ALL 81.318192
AMD 362.547991
ANG 1.789785
AOA 917.000294
ARS 1517.777015
AUD 1.434082
AWG 1.80125
AZN 1.704567
BAM 1.742182
BBD 2.019847
BDT 123.364303
BGN 1.747831
BHD 0.379293
BIF 3001.563314
BMD 1
BND 1.282898
BOB 11.708429
BRL 5.062797
BSD 1.002717
BTN 95.180449
BWP 13.73935
BYN 3.020016
BYR 19600
BZD 2.016996
CAD 1.41139
CDF 2313.499676
CHF 0.824385
CLF 0.024881
CLP 979.260338
CNY 6.691197
CNH 6.68104
COP 3176.32
CRC 455.723715
CUC 1
CUP 24.068911
CVE 98.222001
CZK 21.675799
DJF 178.583836
DKK 6.660298
DOP 61.517357
DZD 134.5502
EGP 53.531296
ERN 15
ETB 163.810406
EUR 0.890971
FJD 2.25945
FKP 0.750648
GBP 0.750145
GEL 2.589958
GGP 0.750648
GHS 11.711102
GIP 0.750648
GMD 73.498524
GNF 8822.690992
GTQ 7.662467
GYD 209.814628
HKD 7.84765
HNL 26.922083
HRK 6.711901
HTG 131.336662
HUF 322.907975
IDR 18038
ILS 3.10047
IMP 0.750648
INR 94.769024
IQD 1520.296452
IRR 1795877.502842
ISK 121.35006
JEP 0.750648
JMD 159.414222
JOD 0.708977
JPY 158.103502
KES 129.97991
KGS 87.450172
KHR 4076.487593
KMF 440.000064
KPW 899.999961
KRW 1330.365026
KWD 0.31073
KYD 0.835731
KZT 453.817443
LAK 22565.272
LBP 89806.433223
LKR 332.145625
LRD 170.751234
LSL 16.484977
LTL 2.95274
LVL 0.60489
LYD 6.439546
MAD 9.74301
MDL 17.99111
MGA 4513.568766
MKD 54.892166
MMK 2099.513869
MNT 3596.411813
MOP 8.107446
MRU 40.092106
MUR 47.249982
MVR 15.460191
MWK 1738.975517
MXN 18.47089
MYR 4.082203
MZN 63.901297
NAD 16.484977
NGN 1333.710107
NIO 36.906713
NOK 9.43039
NPR 152.289753
NZD 1.767485
OMR 0.384506
PAB 1.002837
PEN 3.449551
PGK 4.553816
PHP 63.092962
PKR 277.617784
PLN 3.892197
PYG 5727.723787
QAR 3.660721
RON 4.747098
RSD 104.616997
RUB 83.075381
RWF 1480.211293
SAR 3.763551
SBD 8.064647
SCR 14.141171
SDG 601.499016
SEK 9.912185
SGD 1.279365
SHP 0.754745
SLE 24.680201
SLL 20969.504398
SOS 573.128691
SRD 37.7945
STD 20697.981008
STN 21.825114
SVC 8.775087
SYP 13001.999685
SZL 16.478563
THB 33.5515
TJS 9.228751
TMT 3.51
TND 2.98768
TOP 2.40776
TRY 49.552298
TTD 6.808242
TWD 32.504098
TZS 2643.31497
UAH 44.982296
UGX 4142.133065
UYU 40.314905
UZS 12089.683862
VES 878.910599
VND 25912
VUV 118.97233
WST 2.787823
XAF 584.438683
XAG 0.0173
XAU 0.000239008592
XCD 2.70255
XCG 1.807395
XDR 0.707052
XOF 584.438683
XPF 106.234578
YER 236.149344
ZAR 16.45654
ZMK 9001.19826
ZMW 20.07732
ZWL 321.999592
SSP 5750.775019
MXV 2.085175
  • TecDAX

    9.3300

    4020.85

    +0.23%

  • DAX

    -14.4200

    25560.59

    -0.06%

  • Euro STOXX 50

    -2.0100

    6316.19

    -0.03%

  • SDAX

    25.4400

    18245.41

    +0.14%

  • MDAX

    62.1200

    31304.08

    +0.2%

  • Goldpreis

    -27.0000

    4356.9

    -0.62%

  • EUR/USD

    -0.0002

    1.1467

    -0.02%

Jobs nur für Kirchenmitglieder: Karlsruhe stärkt Rechte kirchlicher Arbeitgeber
Jobs nur für Kirchenmitglieder: Karlsruhe stärkt Rechte kirchlicher Arbeitgeber / Foto: © AFP/Archiv

Jobs nur für Kirchenmitglieder: Karlsruhe stärkt Rechte kirchlicher Arbeitgeber

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte kirchlicher Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung gestärkt. Sie hätten bei der Frage, ob sie von Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangen können, aufgrund ihres grundrechtlich fixierten "religiösen Selbstbestimmungsrechts" einen großen Ermessenspielraum, entschied das Karlsruher Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (Az. 2 BvR 934/19)

Textgröße:

Es gab damit der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Vereins in einem arbeitsrechtlichen Streitfall statt. Die evangelische und die katholische Kirchen begrüßten das Urteil als wichtige Klarstellung. Die Gewerkschaft Verdi und die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman (SPD), wiesen darauf, dass das Urteil kein Freibrief sei. Kirchen müssten entsprechende Vorgaben begründen.

Konkret ging es um eine 2018 vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt getroffene fachrichterliche Entscheidung. Dieses hatte einer 2012 nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung von rund 3915 Euro zugesprochen, weil es sie wegen ihrer Religion diskriminiert sah. Der Arbeitgeber, ein im Bereich der Diakonie und Entwicklungsarbeit tätiger Verein der evangelischen Kirche, ging vor dem Verfassungsgericht dagegen vor.

Die Karlsruher Richter stuften dessen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil als begründet ein. Das Bundesarbeitsgericht habe das Interesse des kirchlichen Arbeitgebers bei seiner Fallbeurteilung "nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewichtet" und "ein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses des Beschwerdeführer" gestellt.

Das Verfassungsgericht hob die Entscheidung auf und verwies den Fall an das Bundesarbeitsgericht zurück. Die evangelische Kirche und deren Diakonie begrüßten das Urteil. "Das höchste deutsche Gericht hat für Klarheit gesorgt", erklärte Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt. Die staatlichen Gerichte dürfen bei der Prüfung einer Stellenbesetzung "theologische Wertungen nicht selbst treffen". Das obliege der Kirche.

Juristisch ist die Angelegenheit komplex, sie berührt unter anderem das Zusammenspiel von europäischer Antidiskriminierungsrichtlinie und deren nationalstaatlicher Umsetzung sowie verfassungsrechtliche Fragen. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall deshalb bereits dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Einschätzung vor.

Zugleich gehören die christlichen Kirchen zu den größten Arbeitgebern des Landes. Nach Angaben der von Verdi beschäftigten diese und ihre Wohlfahrtsverbände insgesamt etwa 1,8 Millionen Menschen. Sie werden damit in der Dimension nur noch vom öffentlichen Dienst übertroffen.

Im Kern ging es um die Frage, inwieweit kirchliche Institutionen als Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen und Bewerberauswahl auch dann auf einer Kirchenmitgliedschaft bestehen dürfen, wenn es um Jobs außerhalb seelsorgerischer oder traditionell für ihr christliches Profil zentralen Felder geht. Im aktuellen Fall handelte es sich um eine Referentenstelle im Bereich des globalen Menschenrechtsschutzes.

Das Bundesarbeitsgericht sah das Beharren auf Kirchenmitgliedschaft dabei als nicht mehr gerechtfertigt an und sah einen Verstoß gegen die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie. Dessen Auffassung wurde vom Bundesverfassungsgericht nun allerdings korrigiert. Das Bundesarbeitsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die Richtlinie dem nationalen Gesetzgebern laut EuGH "Spielräume" lasse.

Es habe die vermeintlich zu beachtenden EU-Vorgaben in seiner Wertung deshalb "überspannt" und die Autonomie des Arbeitgebers nicht in verfassungsrechtlich gebotener Weise gewichtet, erklärte Karlsruhe. Dieser habe das christliche Profil der Stelle "plausibel" dargelegt.

Auch die katholische Deutsche Bischofskonferenz begrüßte das Urteil aus Karlsruhe. Es bringe "Rechtssicherheit" und bestätige zugleich "nachdrücklich das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen", erklärte sie.

Die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, mahnte die Kirchen zu einer verantwortungsvollen Anwendung. Auch der neuen Karlsruher Entscheidung zufolge dürften diese von Bewerbern nicht "per se" eine Kirchenmitgliedschaft verlangen, erklärte Ataman. Sie müssten dies "plausibel erklären", was für viele Tätigkeiten nicht möglich sein werde. Das sähen die Kirchen inzwischen auch selbst so.

"Das Selbstbestimmungsrecht ist wichtig, der Diskriminierungsschutz aber auch", fügte Ataman hinzu. Die Kirchen gehörten zu den größten Arbeitgebern in Deutschland und trügen schon deshalb beim Schutz vor Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt "eine besondere Verantwortung".

Ähnlich äußerte sich Verdi. Karlsruhe habe in seiner Entscheidung "klare Grenzen" für das arbeitsrechtliche Sonderrecht der Kirchen gezogen, erklärte Bundesvorständin Sylvia Bühler. Zwar habe es im konkreten Fall gegen die Klägerin entschieden und das kirchliche Selbstverwaltungsrecht als "hohes Gut" bekräftigt. Es habe aber zugleich betont, dass die Kirchen begründen müssten, warum sie für ausgeschriebene Tätigkeiten eine Kirchenmitgliedschaft verlangten.

J.P.Estrada--TFWP